Satzung der Gemeinnützigen Stiftung Gabriel
Präambel
Die Gemeinnützige Stiftung Gabriel ist entstanden aus einer Elterninitiative, die Lebens- und Arbeitsperspektiven für ihre behinderten Kinder schaffen wollte.
Die Stiftung sieht es als ihre höchste Aufgabe an, Menschen mit Behinderungen in ihren individuellen und gesellschaftlichen Bedürfnissen wahrzunehmen und sie bei der Umsetzung und Realisierung
ihrer Interessen zu unterstützen.
Die Gemeinnützige Stiftung Gabriel ist Alleingesellschafter der gemeinnützigen Gabriel gGmbH in Hamburg und Mehrheitsgesellschafter (94%) der Louisenhof gGmbH in Schwarzenbek, Schleswig-Holstein
.
Dem Leitbild der Stiftung entsprechend schaffen, fördern und betreiben beide Gesellschaften Arbeits-, Wohn-, Kultur- und Freizeitangebote für behinderte Menschen in Hamburg und
Schleswig-Holstein.
Zu diesen Angeboten gehören neben einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung integrative Arbeits- und Beschäftigungsangebote, zwei Tagesförderstätten für wesentlich behinderte
Menschen, stationäre und ambulante Wohnformen und Betreuungsangebote, eine Wohnschule, Kulturprojekte, Freizeitfahrten und Reisen sowie ein anerkannter Pflegedienst.
Die Gemeinnützige Stiftung Gabriel soll dazu beitragen, das Motto des Leitbildes „Zukunft und Sicherheit für Menschen mit Behinderung“ optimal zu verwirklichen.
Um dieses Ziel zu verwirklichen, ist die Gemeinnützige Stiftung Gabriel auch selbst operativ tätig, indem sie Projekte für elternlose und sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche, die von
einer Behinderung betroffen sind, durchführt und unterstützt.
Darüber hinaus fungiert die Gemeinnützige Stiftung Gabriel als Förderstiftung, um öffentliche Spenden einzuwerben. Dies geschieht in erster Linie durch eine umfassende
Öffentlichkeitsarbeit.
Die Gemeinnützige Stiftung Gabriel weiß sich dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet. Daher wird auf allen Korrespondenzen auf die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk
Hamburg-Landesverband der Inneren Mission- hingewiesen.
§ 1 Namen, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Gemeinnützige Stiftung Gabriel“. Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Stiftungs des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.
(2) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für Behinderte.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Arbeits- und Wohnbeschaffungsmaßnahmen sowie durch Pflege- und Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderung.
Darüber hinaus hält die Stiftung differenzierte Unterstützungs- und Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vor.
(4) Die Stiftung schafft und unterstützt Projekte zur Hilfe für elternlose oder sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche, die von einer Behinderung betroffen sind.
Zu diesen Projekten gehören:
a) die Schaffung einer oder mehrerer Kleinsteinrichtungen zur Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher
b) Ferienmaßnahmen für sozial benachteiligte, behinderte Kinder und Jugendliche
c) Beratungs- und Therapieangebote
(5) Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die Gabriel gGmbH und die Louisenhof gGmbH.
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Stiftungsvermögen, gemeinnützige Mittelverwendung
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es kann durch hierzu bestimmte, nachfolgende Zuwendungen des Stifters oder Dritter (Zustiftungen) erhöht
werden.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Vermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
(3) Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4) Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen.
(5) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Freie Rücklagen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und den drei
folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Vermögen zugewendet werden.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen oder die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 4 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen erhalten, sofern die
Vermögens- und Ertragslage der Stiftung dieses zulässt. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Vergütungsordnung. Jede Änderung und Neufassung der Vergütungsordnung ist der Stiftungsbehörde
anzuzeigen.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften der Stiftung gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Organmitglieder von dritter Seite aufgrund
einer Tätigkeit für die Stiftung in Anspruch genommen, stellt die Stiftung das betroffene Mitglied von jeglichen Ansprüchen frei, sofern dem Mitglied nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten nachgewiesen wird. Die angemessenen Kosten einer in diesem Zusammenhang notwendigen Rechtsvertretung des Mitglieds trägt die Stiftung. Die Stiftung ist berechtigt, zur Absicherung
der vorstehenden Risiken angemessenen Versicherungsschutz für die Stiftung und ihre Organmitglieder abzuschließen, wenn die Vermögens- und Ertragslage der Stiftung es erlauben.
§ 5 Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft mit einer abweichenden Amtszeit von 10 Jahren zu
berufen. Im Übrigen ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Vorstandsmitglieder scheiden mit sofortiger Wirkung aus dem Amt aus, wenn das Vorstandsmitglied
a) sein Amt niederlegt oder verstirbt
b) das 70. Lebensjahr vollendet
c) aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder abberufen wird.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus und wird dadurch die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten, wählen die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsvorstands
unverzüglich eine Ersatzperson.
Bis zur Nachwahl können die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiterführen. Insoweit gilt der Vorstand als
beschlussfähig.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung in sämtlichen Angelegenheiten. Dazu gehört auch die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Louisenhof gGmbH und
in der Gabriel gGmbH. Soweit es in der Louisenhof gGmbH oder in der Gabriel gGmbH zu einer Veräußerung von Grundstücken kommen soll, bedarf es einer Zustimmung des Kuratoriums.
(2) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb der
gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem
öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Prüfungsverband geprüft. Die Prüfung soll sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens
sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Eine Prüfung durch eine dem Vorstand angehörende oder ihm beruflich oder privat nahestehende Person ist nicht
zulässig.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen rechtliche und steuerliche Beratung gegen angemessenes Entgelt einzuholen.
(4) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine
geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.
(5) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters im Sinne des zugrunde liegenden Leitbildes so wirksam wie möglich zu
erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere die Verwaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungsmittel, die Aufstellung eines Haushaltsplans, der Jahresrechnung und
des Tätigkeitsberichtes.
§ 7 Vertretung der Stiftung
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.
Der Vorstandsvorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
§ 8 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand wird durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich unter Angabe
der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Außerplanmäßige Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle
Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
(3) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen, können Beschlüsse im Umlaufverfahren (schriftlich, per Telefax oder elektronisch z.B. per E-Mail) gefasst werden. Die
so gefassten Beschlüsse sind zeitnah zu dokumentieren und auf der folgenden Vorstandssitzung zu Protokoll zu geben.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von mindestens zwei der anwesenden Mitglieder zu unterzeichnen sowie einem ggf. abwesenden Mitglied zur Kenntnis zu
bringen. Ebenso sind die Niederschriften dem Kuratorium zuzuleiten.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 3 bis 7 Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden
durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Das erste Kuratorium ist im Stiftungsgeschäft mit einer abweichenden Amtszeit von 10 Jahren berufen. Im Übrigen ergänzt sich
das Kuratorium durch Zuwahl.
(2) Mitglieder des Kuratoriums scheiden mit sofortiger Wirkung aus, wenn das Mitglied
a) sein Amt niederlegt oder verstirbt
b) das 70. Lebensjahr vollendet
c) aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der übrigen Kuratoriumsmitglieder abberufen wird.
(3) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, wählen die verbleibenden Mitglieder einen Nachfolger, wenn dadurch die Mindestanzahl der Mitglieder unterschritten wird.
(4) Das Kuratorium wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand in allen Angelegenheiten der Stiftung. Es tritt mindestens einmal im halben Jahr zusammen.
(2) Jedes Mitglied des Kuratoriums hat ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge.
(3) Dem Kuratorium obliegen auch
a) die Feststellung der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrechnung, Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke.
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Beschlussfassung im Rahmen der § 6 Absatz 1 und § 12
§ 11 Geschäftsgang des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Außerplanmäßige Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind zu sämtlichen Kuratoriumssitzungen zu laden und haben ein Teilnahmerecht. Sie sollen vor der Entscheidung des Kuratoriums gehört
werden, haben aber kein Stimmrecht.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt,
wenn alle zu ladenden Teilnehmer (Abs- 1 und Abs.2) anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Wenn alle Kuratoriumsmitglieder dem Verfahren zustimmen, können Beschlüsse im Umlaufverfahren (schriftlich, per Telefax oder elektronisch z.B. per E-Mail) gefasst werden.
Die so gefassten Beschlüsse sind zeitnah zu dokumentieren und auf der folgenden Vorstandssitzung zu Protokoll zu geben.
(6) Über die Sitzungen sind ferner Niederschriften zu fertigen und von mindestens zwei der anwesenden Kuratoriumsmitglieder zu unterzeichnen sowie einem ggf. abwesenden
Teilnahmeberechtigten zur Kenntnis zu bringen. Die Niederschriften sind ebenso dem Vorstand zur Kenntnis zuzuleiten.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung
(1) Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Stiftungsvorstand. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung durch eine 2/3-Mehrheit des Kuratoriums und der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
(2) Über die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich sind, beschließt der
Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit bei Anwesenheit aller Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung durch eine 2/3-Mehrheit des Kuratoriums und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr restliches Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine
zuvor vom Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine anderer steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
die Förderung der Hilfe für Behinderte.
§ 13 Aufsicht und Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft